Satzung
Satzung des AIDS-Hilfe Sachsen-Anhalt e.V. - Landesverband
Neufassung der Satzung vom 11.09.2005 mit Wirkung vom 26.11.2005 und ihrer ersten Änderung vom 23.02.2007
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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(1) Der Verein führt den Namen AIDS-Hilfe Sachsen-Anhalt e.V. (AH-LSA). Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, indem er selbst Forschung, Beratung und Aufklärung über die Immunschwächekrankheit AIDS betreibt oder andere Personen oder Institutionen durch Beratung, Mitarbeit der Zuwendung bei ihrer nach dem gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützt und Personen, die nach dem jeweiligen Stand der Forschung zumindest im Verdacht stehen, an AIDS erkrankt zu sein, und HIV-Positive bei der Bewältigung der hieraus resultierenden Probleme notfalls auch materiell unterstützt.
(3) Der Verein ist Landesverband der regionalen AIDS-Hilfen in Sachsen-Anhalt.
Seine Aufgabe ist die Vereinigung von Organisationen entsprechender Zielsetzung in Sachsen-Anhalt und die Vertretung von deren Interessen in der Öffentlichkeit und auf politischer Ebene.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(5) Der Vereinzweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Durchführung oder Förderung von öffentlichen Informationsveranstaltungen oder Aufklärungsmaßnahmen für Menschen mit HIV und AIDS oder Interessierte, nach dem Prinzip der strukturellen Prävention,
- Veranstaltungen für Jugendliche und Heranwachsende, um deren Eigenverantwortlichkeit und Verantwortung gegenüber ihrer Umwelt im Umgang mit Sexualität im Zusammenhang mit Fragen zu HIV und AIDS sowie Drogengebrauch zu fördern (entsprechend § 14 Kinder- und Jugendhilfegesetz),
- Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige von Berufen, die der Gesundheitspflege oder sozialen Betreuung dienen,
- Beratung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen und als gemeinnützig anerkannte AIDS-Hilfe-Vereine des Landes Sachsen-Anhalt,
- mildtätige Zuwendungen, damit Menschen mit HIV und AIDS ihren Lebenspartnern und Angehörigen im Falle der Bedürftigkeit ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht wird,
- Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die die Förderung der Therapiemöglichkeiten zum Inhalt haben und
- Einwirken auf Öffentlichkeit und politische Entscheidungsgremien.
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§ 3 Mittel und Vereinsvermögen
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(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(3) Der Verein übernimmt die Beantragung, Verwaltung, Ausreichung und Abrechnung der finanziellen Mittel des Landes Sachsen-Anhalt, welche für die drei Mitglieds-AIDS-Hilfen (entsprechend § 4) des Bundeslandes bestimmt sind. Dabei wird der Verteilerschlüssel zur bisherigen institutionellen Förderung des Haushalts- und Kalenderjahres 2005 für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Kürzungen des Landes innerhalb dieser Förderung werden eins zu eins auf alle drei AIDS-Hilfen verteilt, sofern kein Kompromiss, entsprechend der Kassen- und Finanzordnung, beschlossen werden kann.
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§ 4 Mitgliedschaft
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(1) Vereinsmitglied kann jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Diese werden als ordentliche Mitglieder bezeichnet.
Der/die Antragsteller müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie müssen ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben,
- sie müssen als gemeinnützig anerkannt sein,
- die Ziele, das Betätigungs- und Aufgabenfeld sowie das Selbstverständnis müssen mit dem Zweck der AIDS-Hilfe Sachsen-Anhalt e.V., gemäß § 2 der Satzung, vereinbar sein.
(2) Der AIDS-Hilfe Halberstadt e.V., AIDS-Hilfe Halle e.V. und AIDS-Hilfe Magdeburg e.V. ist die Mitgliedschaft nach § 4 (1) anzutragen.
(3) Darüber hinaus kann jede natürliche Person Vereinsmitglied sein, diese werden als außerordentliche Mitglieder bezeichnet.
(4) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(6) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist. Verzug im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Mitglied länger als 2 Monate nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin seinen Jahres-, Halb- oder Vierteljahresbeitrag nicht gezahlt hat, und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand oder einem hierzu beauftragten Bediensteten des AH-LSA e.V. innerhalb von 2 Wochen von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes nicht voll entrichtet. Die Mahnung erfolgt mit einfachem Brief. Als Nachweis der Absendung gilt die Eintragung im Postausgangsbuch der Geschäftsstelle. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
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§ 4 a Beitragszahlung und Wahrnehmung der Mitgliedsrechte
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(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet. Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die rechtzeitige Zahlung des Beitrages voraus, spätestens jedoch eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung.
(2) Der Jahresbeitrag ist zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Er kann auf Antrag monatlich, halb- oder vierteljährlich gezahlt werden. Bei einer monatlichen Beitragszahlung ist der Beitrag am letzten Kalendertag des laufenden Monats fällig.
Der Halbjahresbeitrag ist fällig für das erste Halbjahr am 31.03. und für das zweite Halbjahr am 30.09. des laufenden Kalenderjahres. Der vierteljährliche Beitrag ist zur Zahlung jeweils am 30.03., 30.06., 30.09. und 31.12. fällig. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr entsteht die Beitragspflicht mit dem Monat des Eintritts. Die Beitragshöhe wird anteilig auf den Jahresbeitrag umgerechnet.
(3) Ordentliche Mitglieder, gemäß § 4 (1), sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 4 b Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
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(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
(2) Die Ausschlussgründe und die Aufforderung hierzu innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen, sind dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief gegen Rückschein an die letztbekannte Adresse zu senden. Sofern der Brief unzustellbar ist, unterwirft sich das Mitglied der Entscheidung des Vorstandes. Die abschließende Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekannt zu geben. Gegen die abschließende Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch möglich, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang.
Macht das Mitglied vom Recht des Einspruches innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschluss.
Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn das Mitglied
- a) dem Verein oder eines seiner Mitglieder, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig Schaden zugefügt wird,
- b) in grober weise oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- c) oder Informationen oder personenbezogene Daten ohne Einverständnis des/der Betroffenen Dritten zugänglich macht.
(3) Die Mitgliedschaft ist Abhängig von der erzielten Gemeinnützigkeit (gemäß §4 Abs.1, zweiter Anstrich). Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der §§ 51 ff AO nicht mehr erfüllt.
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§ 5 Fördermitglieder
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(1) Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (4) entsprechend.
(3) Die Höhe des Förderbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht zur gegenseitigen Kooperation und Information.
(2) Dem Vorstand sind insbesondere Satzungsänderungen, Änderungen des Namens des Vereins, Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sowie Änderungen bezüglich der Gemeinnützigkeit mitzuteilen.
(3) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder gemäß §4.
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§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 8 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Beschlüsse und Richtlinien der Vereins- und Vorstandsarbeit,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Kassen- und Finanzordnung,
- sowie alle ihr durch Vereinssatzung und geltendes Recht zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den/die Vorstandsvorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagungsordnungspunkte einberufen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagungsordnung ergänzt werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet wurde. Der Nachweis ergibt sich aus dem Postausgang der Geschäftsstelle des Vereins.
(3) Der/die Vorstandsvorsitzende hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Akklamation oder Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollant, dem Versammlungsleiter und dem/der Vorstandsvorsitzende/n zu unterzeichnen ist.
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§ 8a Die Delegierten der Mitgliederversammlung
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(1) Die ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch Delegiert/innen vertreten. Diese müssen dem Vorstand vorher namentlich und schriftlich benannt worden sein.
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
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§ 9 Der Vorstand
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(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 höchstens 5 Vorstandsmitglieder. Der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende werden durch den Vorstand im Innenverhältnis gewählt.
Als geborene Mitglieder gehören dem Vorstand jeweils ein Vertreter der ordentlichen Mitglieder, gemäß §4 (2), an und kann entweder ein Mitglied des Vorstandes oder der/die Geschäftsführer/in sein. Die Bestellung des Vertreters erfolgt für die Dauer einer regulären Amtszeit, entsprechend § 9 (3), und hat schriftlich durch den Vorstand des ordentlichen Mitgliedes zu erfolgen.
Der/die Landesgeschäftsführer/in und der/die Landesdelegierte/r bei der Deutschen AIDS-Hilfe e.V. nehmen als ständige Gäste mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
(2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorschriften über die Erteilung von Vollmachten bleiben davon unberührt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Vorstandskandidaten müssen mit dem Einladungsschreiben den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Das vorausgehende und weitere Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(4) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9 a Besondere Vertreter
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(1) Der Vorstand beauftragt zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine/n Landesgeschäftsführer/in. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wird im Innenverhältnis schriftlich durch einen Dienstvertrag geregelt.
(2) Der/die Landesgeschäftsführer/in ist gleichzeitig Geschäftsführer/in eines ordentlichen Mitgliedes, gemäß § 4 (2).
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§ 11 Kassenprüfungskommission
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Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Umfang der Prüfung und Prüfungszeitraum richtet sich nach der jeweils gültigen Kassenordnung des Vereins.
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§ 12 Satzungsänderungen
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Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
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§ 13 Auflösung des Vereins
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden und mit einer schriftlichen Begründung, schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung, versandt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Vereins sein Vermögen, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Finanzamt, an die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. in Berlin mit der Maßgabe, es für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlossen auf der Mitgliedversammlung am 26.11.2005 und 23.02.2007 in Magdeburg
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